Ing.-Büro Rössler GmbH


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AGB

Impressum / AGB

Geltungen der Bedingungen
1. Angebot und Vertragsabschluß
2. Preise
3. Liefer- und Leistungszeit
4. Versand und Gefahrübertragung
5. Gewährleistung und Haftung
6. Eigentumsvorbehalt
7. Zahlung
8. Rückkauf unserer Waren
9. Schutzrechtsverwarnungen
10. Gerichtsstand, Telnichtigkeit, anwendbares Recht

1. Geltung der Bedingungen

  • 1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbe- dingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie noch nicht ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Entgegennahme unserer Ware oder Leistungen gelten unsere Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit wider- sprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.


2. Angebot und Vertragsabschluß

  • 2.1 In Prospekten, Anzeigen usw. etwa enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausge- arbeitete Angebote haften wir uns 30 Kalendertage gebunden. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  • 2.2 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vermerkt ist.


3. Preise

  • 3.1 Maßgebend sind unsere jeweils am Liefertag geltenden Preise zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer. Festpreise bedürfen einer ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung. Zusätzliche Lieferungen werden gesondert berechnet.
  • 3.2 Andern sich die zwischen Vertragsabschluß und Lieferung bzw. Ausführung der Leistung die in DM umgerechneten Preise unserer Vorlieferanten oder unsere Herstellungskosten, Frachtkosten, öffentliche Abgaben, Löhne usw., durch die unsere Lieferungen unmittelbar oder mittelbar betroffen werden, sind wir in jedem Fall berechtigt, unsere Preise zu ändern.
  • 3.3 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart wurde, ab Werk ausschließlich Verpackung.


4. Liefer- und Leistungszeit

  • 4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind nicht verbindlich, wenn Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen eintreten, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn sie bei unserem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Diese Umstände berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn wir uns bereits im Verzug befinden.
  • 4.2 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  • 4.3 Sofern wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen.
  • 4.4 Wir sind zu Teillieferungen und -leistungen, sowie zu entsprechender Berechnung jederzeit berechtigt.


5. Versand und Gefahrübertragung

  • 5.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten des Bestellers. Sofern keine schriftliche Weisung vorliegt, besorgen wir den Versand nach besten Ermessen, jedoch unter Ausschluß der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.
  • 5.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Werk verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  • 5.3 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, ihm einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft entweder die tatsächlich bei uns entstandenen Kosten pauschal 1/2 % des Rechnungswertes der von der Verzögerung betroffenen Lieferungen und Leistungen für jeden angefangenen Monat der Verzögerung -höchstens jedoch bis zu 5 % des Rechnungswertes - zu berechnen.


6. Gewährleistung und Haftung

  • 6.1 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmangel schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers - insbesondere unter Ausschluss jedweder Folgeschäden des Bestellers oder dessen Abnehmer - Ersatz oder bessern nach. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der uns gegen die Lieferanten der Fremderzeugnisse zugestehenden Ansprüche.
  • 6.2 Der Besteller muss unserer Kundendienstleitung Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältige( Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu unserer Besichtigung bereit zu halten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jegliche Gewährleistungsansprüche uns gegenüber aus.
  • 6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate; bei Benutzung des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb drei Monate. Der Besteller ist ggf. dafür beweispflichtig, dass er den Liefergegenstand nicht im Mehrschichtbetrieb eingesetzt hat. nie Gewährleistungsfrist beginnt mit Inbetriebnahme der Ware durch den Besteller. Sie endet jedoch spätestens zwölf Monate nach Lieferung.
  • 6.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
  • Nicht bestimmungsgemäße oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung - insbesondere durch übermäßige Beanspruchung-, ungeeignete Betriebsmittel, sofern diese Schäden nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, das der Besteller zu beweisen hat.
  • 6.5 Wird uns die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung schuldhaft unmöglich oder hat uns der Besteller bei Verzug vergeblich eine angemessene Nachfrist für die Nachbesserung bzw. Neulieferung gesetzt, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  • 6.6 Wir leisten für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für die Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.
  • 6.7 Wir stehen unseren Kunden nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung unserer Erzeugnisse zur Verfügung. Wir hatten hierfür jedoch nur dann, wenn ein besonderes Entgelts vereinbart wurde, wobei sich unsere Haftung auf höchstens 25% des besonderen Entgelts beschränkt.
  • 6.8 Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß uns aus unerlaubter Handlung sind - soweit gesetzlich zulässig - sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.


7. Eigentumsvorbehalt

  • 7.1 Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die uns und unseren Konzernfirmen aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernfirmen jetzt oder künftig zustehen sowie bis zur vollständigen Freistellung von sämtlichen Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:
  • 7.2 Die Ware bleibt unser Eigentum, Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  • 7.3 Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
  • Wir ermächtigen ihn unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf unsere Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung offen legen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
  • 7.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Besteller.
  • 7.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Abzahlungsgestz Anwendung findet - kein Rücktrift vom Vertrage.


8. Zahlung

  • 8.1 Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
  • Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
  • 8.2 Bei Ratenzahlungen werden die gesamte Restschuld und alle sonstigen Forderungen fällig, sofern der Besteller mit mindestens einer Rate in Verzug gerät.
  • 8.3 Eine Zahlung gilt erst dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Die Hereinnahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur zahlungshalber. Die Hereingabe von Wechseln bedarf in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung, wobei wir uns vorbehalten, spezielle Wechselbedingungen zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn uns der Besteller einen Scheck zur teilweisen oder völligen Abdeckung des Wechselbetrages zur Verfügung stellt. Diskont und Wechselspesen sind vom Besteller zu tragen und sofort zu entrichten.
  • 8.4 Hält der Besteller die in Abs. 1 vereinbarten Zahlungstermine nicht ein oder gerät er in Verzug, sind wir berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  • 8.5 Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, @e nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
  • 8.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
  • 8.7 Der Besteller erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns und unseren Konzernfirmen einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernfirmen des Bestellers verrechnet werden.


9. Rückkauf unserer Waren

  • 9.1 Wir sind in Ausnahmefälle bereit, die von uns gelieferte Ware zurückzukaufen. Dies bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, uns die gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden.
  • 9.2 Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises nehmen wir unter Berücksichtigung der bei uns anfallenden Bearbeitungs- und Überprüfungskosten sowie des Zustandes der zurückgekauften Ware einen Abschlag vom ursprünglichen Rechnungswert vor, dessen Höhe wir für jeden Einzelfall gesondert festlegen.


10. Schutzrechtsverwarnungen
Wenn Dritte dem Besteller gegenüber hinsichtlich des Liefergegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend machen, so ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.

11. Gerichtsstand; Teilnichtigkeit; Anwendbares Recht

  • 11.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist Langen Hessen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  • 11.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • 11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Fassung vom Januar 2003


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